Kategorien
Familienrecht

Vereinbarung über Trennungsunterhalt

Das Gesetz erlaubt Vereinbarungen über den nach der Ehe zu zahlenden Unterhalt („Scheidungsunterhalt”), wobei hier die Grenzen für die Vereinbarungen eher weit gesteckt sind. Während der Ehezeit kommen ebenfalls Unterhaltsansprüche in Betracht, insbesondere während des Trennungsjahres vor Scheidung der Ehe. In dieser Zeit gelten für Vereinbarungen wesentlich engere Grenzen.

In einer Entscheidung vom 30.09.2015 (XII ZB 1/15) hat der Bundesgerichtshof hierzu Stellung genommen, wobei er weitgehend das bestätigt hat, was bisher in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur diskutiert wurde: Vereinbarungen sind nicht überhaupt ausgeschlossen, vielmehr können zur Ausgestaltung des Unterhalts auch Beträge festgelegt werden. Unterschreiten diese Beträge den nach dem Gesetz errechneten Unterhalt nicht um mehr als 20 %, dann wird das in der Regel hinzunehmen sein. Unterschreitet der vereinbarte Unterhalt den gesetzlichen um mehr als ein Drittel, dann wird diese Vereinbarung in aller Regel unwirksam sein. Im Bereich zwischen 20 % und einen Drittel wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

Bei der Beurteilung der Vereinbarung dürfen aber Dinge keine Rolle spielen, die nichts mit dem Trennungsunterhalt zu tun haben, also beispielsweise Regellungen zum Scheidungsunterhalt oder zum Zugewinnausgleich.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder