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Gesellschaftsrecht

Die Verschärfung der persönlichen Haftung des Direktors einer Limited

§ 64 Satz 1 GmbHG verbietet es dem Geschäftsführer einer GmbH, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung Zahlungen an Dritte vorzunehmen. Tut er dies dennoch, kann er hierfür persönlich in Haftung genommen werden.

Mit Urteil vom 15.03.2016 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass diese Grundsätze auch für den Direktor einer Limited gelten, wenn über das Vermögen einer Limited in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist bzw. ein solches droht.

Begründet hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil (AZ. II ZR 119/14) damit, dass verbotswidrige Zahlungen einen Schaden für die künftigen Insolvenzgläubiger darstellen und dass dadurch die Insolvenzmasse verkürzt wird.

Für derartige Schäden muss nach dem besagten Urteil jetzt auch ein Direktor einer Limited unter Anwendung der Grundsätze des § 64 GmbHG haften.

Rechtsanwalt

Volker Nann