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Gesellschaftsrecht

Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz

Grundsätzlich ist bei einer GmbH die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Dies regelt § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz.

Dennoch gibt es verschiedene Fälle, in denen der GmbH-Geschäftsführer persönlich haften kann. Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist z. B. möglich, wenn dem Gläubiger ein Schaden dadurch entsteht, dass der Geschäftsführer den Insolvenzantrag verspätet stellt.

Im Rahmen seiner Organisations- und Kontrollpflichten muss der Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage der GmbH stets im Auge haben. Sobald sich eine ernsthafte wirtschaftliche Krise der GmbH abzeichnet, muss sich der Geschäftsführer umgehend durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den wirtschaftlichen Stad der Gesellschaft verschaffen, welcher dann die Grundlage für die Entscheidung ist, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also Insolvenzantrag gestellt werden muss. Unterlässt er dies, kann dies zu seiner persönlichen Haftung führen.

Übersehen wird oft, dass ein Geschäftsführer bei Abweisung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse auch für die bis dahin angefallenen Kosten des Insolvenzverfahrens persönlich haften kann, wenn ihn im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Pflichtwidrigkeit trifft.

Neben diesen Fällen gibt es zahlreiche weitere Fälle, in denen den Geschäftsführer eine GmbH eine persönliche Haftung treffen kann.

Rechtsanwalt

Volker Nann