Kategorien
Gesellschaftsrecht Handelsrecht

Prokura und die Auflösung der Kommanditgesellschaft

Die Auflösung einer Gesellschaft kann beispielsweise aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen. Die Auflösung muss zum Handelsregister angemeldet und dort eingetragen werden. Allein infolge des Auflösungsbeschlusses ist die Gesellschaft noch nicht rechtlich erloschen, vielmehr ändert sie nur ihren ursprünglichen Zweck. Mit dem Auflösungsbeschluss ändert sich dieser Zweck in einen zur Abwicklung des Gesellschaftervermögens.

Der Status als Handelsgeschäft bleibt von dem Auflösungsbeschluss unberührt. Es ist erforderlich, dass Rechtsgeschäfte getätigt werden, die eine Beendigung des Geschäftsbetriebs mit sich bringen.

Für die Umsetzung des Auflösungsbeschlusses sind sogenannte „Liquidatoren“ zuständig. Gemäß § 149 HGB haben die Liquidatoren die Aufgabe, schwebende Geschäfte zur Beendigung zu bringen. Hierzu können sie auch neue Geschäfte eingehen. Aus diesem Grund ändert der Auflösungsbeschluss auch nichts an der Vertretungsbefugnis von Prokuristen. Sollten die Gesellschafter die bestellten Prokuristen von der Auflösung der Gesellschaft fernhalten wollen, bedarf es deren Abberufung, die Abberufung selbst muss zum Handelsregister angemeldet werden.

Der Beschluss über die Auflösung einer Personengesellschaft führt also nicht zum Erlöschen einer erteilten Prokura. Zu beachten ist, dass der Umfang der Prokura im Stadium der Beendigung von § 149 HGB beschränkt ist. Denn die Befugnis des Prokuristen leitet sich von derjenigen der Liquidatoren ab. Diese können zwar zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen, der Zweck ihrer Tätigkeit ist allerdings auf die Liquidation begrenzt. Liquidatoren haben grundsätzlich die Aufgabe, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, das restliche Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Dieser Grundsatz gilt dann auch für Prokuristen.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.

Rechtsanwalt
Volker Nann