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gewerblicher Rechtsschutz

Markenlizenz

In seinem Urteil vom 21.10.2015 – I ZR 173/14 – hat der Bundesgerichtshof einige wichtige Regeln zur Lizenzierung einer Marke „festgezurrt”.

1. Die Lizenzerteilung an einer Marke ist ein so wichtiger Vorgang, dass der kaufmännische Geschäftsverkehr in der Regel ihn schriftlich dokumentieren wird. Das ist zwar weniger als die Schriftform des Bürgerlichen Gesetzbuchbuches, so dass im entschiedenen Fall die Protokollierung einer Beschlussfassung dem Erfordernis genügt. Aber für den Beweis einer nur mündlichen Lizenzerteilung liegen damit die Beweisanforderungen sehr, sehr hoch.

2. Im Fall der Insolvenz des Markeninhabers und Lizenzgebers kommt es beim Lizenzkaufvertrag darauf an, ob der Vertrag vollständig erfüllt ist. Nur dann ist der Insolvenzverwalter an ihn gebunden. Der Lizenzkaufvertrag ist vollständig erfüllt, wenn einerseits die Lizenz erteilt ist und andererseits der Preis für die Lizenz bezahlt ist.

3. Verkauft der Markeninhaber (und Lizenzgeber) die Marke an einen Dritten, dann tritt der Dritte nicht, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers, in den Lizenzvertrag ein. Folge ist, dass der Dritte die Lizenz nicht kündigen kann. Diese Situation liegt beispielsweise vor, wenn der Dritte das Unternehmen des Markeninhabers im Wege des Asset Deals gekauft hat.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder