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Handelsrecht

Handelsvertreter: Bürokostenzuschuss

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2015 – VIII ZR 59/14 – ging es um eine Vertragsbestimmung, nach der die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht war, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt bestand. Als Regionaldirektor hatte der Handelsvertreter ein Büro vorzuhalten und einen erheblichen organisatorischen Aufwand zu betreiben, zugleich bei einer Eigenkündigung eine Frist von mehr als zweieinhalb Jahren einzuhalten. Als er nach seiner Kündigung den Bürokostenzuschuss einforderte, wurde dieser mit Hinweis auf die Vertragsklausel verweigert, obwohl er noch während der Kündigungsfrist seiner Tätigkeit nachgehen und den bisherigen Aufwand betreiben musste.

Der Bundesgerichtshof hat die oben zitierte Vertragsklauseln gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB für unwirksam erklärt. Nach dieser Norm darf die für die Kündigung des Handelsvertretervertrages einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird. Ein solcher einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden.

Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof unter den angegebenen Umständen als gegeben erachtet. Das Unternehmen musste den Bürokostenzuschuss nachzahlen.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder