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Mietrecht

Mietminderung wegen Lärm vom Bolzplatz?

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.05.2015 (VIII ZR 197/14) einige Regeln genannt. Danach sind solche Lärmeinwirkungen differenziert zu bewerten.

Sachverhalt der Entscheidung war, dass sich 20 m von der Terrasse der Mieter entfernt ein Schulhof befand. Auf diesem Schulhof errichtete die Stadt einen Bolzplatz, der auch außerhalb der Unterrichtszeit bis abends 18:00 Uhr von Kindern bis zu einem Alter von zwölf Jahren benutzt werden durfte. Natürlich tauchten dort auch ältere Kinder, wohl auch junge Erwachsene, auf und es herrschte auch nach 18:00 Uhr Leben dort.

Zu der von den Mietern deshalb geltend gemachten Mietminderung hat der Bundesgerichtshof folgende Kriterien genannt:

  • Man kann nicht einfach davon ausgehen, dass die bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen Immissionen (zum Beispiel von Lärm) Maßstab auch für die Zukunft sind, weshalb nicht schon wegen nachträglich erhöhter Immissionen die Miete gemindert ist.
  • Kinderlärm ist wegen § 20 Absatz 1a Bundesimmissionsschutzgesetz privilegiert, weil dort bestimmt ist, das Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder Im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen sind, und dass bei der Beurteilung der Geräuschwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen. Als Kinder gelten dabei solche, die nicht älter als 14 Jahre sind. Auch die genannten Einrichtungen müssen auf diese abgestimmt sein, nicht auf Jugendliche oder Heranwachsende. Man muss also den Zweck der Einrichtung und deren Benutzer genau beschreiben.
  • Wenn keine Privilegierung durch § 20 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegt, kommt es darauf an, ob der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsansprüche als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Ist das der Fall, so liegt kein zur Mietminderung berechtigender Mangel vor. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit der Mietsache teil.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder