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Mietrecht

Schönheitsreparaturen und bei Vertragsbeginn unrenovierte Wohnung

Die Rechtsprechung zu formularmäßigen Wohnungsmietverträgen schreitet voran. Am 18.03.2015 erging vom Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil (VIII ZR 185/14) zu folgender Konstellation: Mieter übernimmt die Wohnung unrenoviert. Für das Renovieren von drei (von vier) Zimmern gewährt der Vermieter einen Nachlass von einer halben Monatsmiete. Der formularmäßige Mietvertrag verpflichtet den Mieter, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Merksätze des Bundesgerichtshofs hierzu lauten etwa wie folgt:

Die formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer den Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung ist unwirksam, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei Gebrauchsspuren, die bei lebensnaher Betrachtung unerheblich sind, außer Acht bleiben.

Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel, so muss er vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Der Vermieter muss dann beweisen, dass er einen angemessenen Ausgleich gewährt hat.

Im vorliegenden Fall hat übrigens der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass eine halbe Monatsmiete für das Renovieren des größten Teils der Wohnung kein angemessener Ausgleich ist.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder