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Mietrecht

Steht überhöhter Wohnbedarf einer Eigenbedarfskündigung entgegen?

Ein Vermieter hatte ordentlich gekündigt, weil sein Sohn die rund 130 m² große Wohnung während seines Studiums benötige. Der Sohn beabsichtige, die Wohnung gemeinsam mit einem langjährigen Freund und gegebenenfalls weiteren Kommilitonen zu beziehen. Der Bundesgerichtshof hat das die Räumungsklage abweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, was einen weitgehenden Erfolg des Vermieters bedeutet (Urteil vom 04.03.2015 – VIII ZR 166/14).

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich und seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen.

Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist daher nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist aber erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unter konkreter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen. Deshalb lassen sich keine Richtwerte, etwa für die Wohnfläche pro Person, aufstellen.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder