Kategorien
Mietrecht

Stellen eines Nachmieters

Gilt in einem Wohnungsmietverhältnis für die Kündigung des Mieters die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, so kann in aller Regel der Mieter nicht verlangen, gegen Stellung eines Nachmieters aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, da die Fortzahlung der Miete während dreier Monate fast immer zumutbar ist. Anders kann es sein, wenn das Mietverhältnis für eine feste Zeit abgeschlossen ist und der Mieter möglicherweise auf Jahre hinaus nicht kündigen kann. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.10.2015 – VIII ZR 247/14 – Ausführungen dazu gemacht, was der Vermieter vom Mieter erwarten darf.

Im entschiedenen Fall hat der Vermieter vom Mieter verlangt, dass bevor er aus 120 km Entfernung zu einem Besichtigungstermin mit dem neuen Mietinteressenten anreist, er (wie seinerzeit vom Mieter) vom Mietinteressenten folgende Informationen erhält: eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag des Mietinteressenten, eine Kopie des Personalausweises, eine Bonitätsauskunft sowie eine schriftliche Erklärung, dass der Mietinteressent den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde.

Der Bundesgerichtshof hatte gegen diese Anforderungen keine Bedenken. Der Vermieter darf Aufklärung über die Person des Nachmieters sowie sämtliche Informationen verlangen, die der Vermieter benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können. Der Vermieter ist nicht gehalten, sich aktiv an der Suche eines Nachmieters zu beteiligen. Und vor einer weiten Anreise zu einem Besichtigungstermin darf er eine Vorauswahl unter den Mietinteressenten treffen, zumal es dem Mieter ja möglich war, durch rechtzeitiges Sich-Kümmern die Besichtigungstermine mit Mietinteressenten noch selbst durchzuführen.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder