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Pferderecht

Auskunft bei beschlagnahmtem Pferd

Immer wieder kommen Fälle vor, dass Pferde durch einen hoheitlichen Akt beschlagnahmt und daraufhin „notveräußert“ werden. Das OLG Schleswig-Holstein hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die frühere Eigentümerin der Pferde von der Behörde Auskunft über den Verbleib der Tiere verlangt hat.

Das Landgericht Lübeck, das diese Angelegenheit in der ersten Instanz beurteilt hat, hat einen Auskunftsanspruch abgelehnt. Als Begründung führte das Landgericht Lübeck an, dass, sofern die Beschlagnahme und Notveräußerung rechtmäßig erfolgt ist – was hier der Fall war – kein Anspruch auf Herausgabe der Pferde mehr besteht. Und wenn kein Herausgabeanspruch besteht, hat der frühere Eigentümer der Pferde auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Pferde. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat diese Sichtweise bestätigt.

Ein Auskunftsanspruch wegen beschlagnahmter und als „Notverkauf“ weiter veräußerter Pferde kann nur bestehen, wenn sowohl die Beschlagnahme als auch die Notveräußerung rechtswidrig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seitens der Behörde rechtswidrig gehandelt wurde, trifft die Person, die den Auskunftsanspruch geltend macht.

Schließlich hat nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein die frühere Eigentümerin ihr Eigentumsrecht an den beschlagnahmten Pferde spätestens in dem Zeitpunkt verloren, in dem eine dritte Person im Rahmen des Notverkaufes diese Pferde gutgläubig erworben hat.

Fazit: Ist das Pferd erst einmal beschlagnahmt, sinken die Chancen des bisherigen Pferdehalters rapide, das Pferd überhaupt jemals wieder zurückzubekommen.

Etwaige Rügen, Anordnungen oder gar Androhungen von Veterinärämtern und dergleichen sollten vor diesem Hintergrund ernst genommen werden.

Rechtsanwalt

Volker Nann