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Pferderecht

Haftung bei nicht aufgeklärtem Reitunfall

Gemäß § 833 BGB haftet ein Tierhalter, wenn ein Mensch durch sein Tier getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Grundsätzlich hat der Tierhalter den dem Verletzten aus der Realisierung der Tiergefahr entstehenden Schaden zu ersetzen. Gemäß § 833 Satz 2 BGB kann sich an diesem Grundsatz etwas ändern, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und wenn der Schaden trotz Anwendung dieser Sorgfalt entstanden ist.

Unter Berücksichtigung dieses Vorsatzes hatte der Bundesgerichtshof zu klären, ob ein mit einem Fremdpferd verunfallter Reiter einen Schadensersatzanspruch gegen die Tierhalterin hat. Der BGH hat ausgeführt, dass nicht jeder Sturz eines Reiters auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen ist. Einen Sturz könne auch der Reiter alleine verursachen. Darauf aufbauend hat der BGH ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Reiters nur dann besteht, wenn er beweisen kann, dass der Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen auf ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen war.

Ohne entsprechende Zeugen, die das Unfallgeschehen wahrgenommen haben, wird dieser Beweis nur schwer zu führen sein. Hier kann auch ein Sachverständigengutachten meist nicht weiterhelfen, da mangels hinreichend bekannter Umstände der Sachverständige den Sachverhalt nicht weiter aufklären kann. Auch aussagekräftige Indizien nützen im Zweifel nicht.

Rechtsanwalt
Volker Nann