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Pferderecht

Haftung des Tierarztes für Operation

Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze hat das OLG Hamm einem Pferdeeigentümer Schadensersatz zugesprochen und zwar in Höhe des Wertes des Pferdes sowie in Höhe der an den betreffenden Tierarzt gezahlten Behandlungskosten (OLG Hamm – AZ: 3 U 28/16):

1. Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er den Eigentümer eines Pferdes vor einem beabsichtigten operativen Eingriff nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Operationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Schon dies kann haftungsbegründend sein.

2. Wenn es dann im Rahmen der Operation noch zu Komplikationen (bis hin zum Tod des Tieres) kommt, kann ein weiterer Haftungstatbestand gegenüber dem Eigentümer auf Grund einer fehlerhaften Erfüllung des tierärztlichen Behandlungsvertrages bestehen.

3. Sollte sich herausstellen, dass die vom Tierarzt vorgenommene Behandlung grob fehlerhaft war, wird ein Ursachenzusammenhang zwischen der grob fehlerhaften Behandlung sowie dem Versterben des Tieres vermutet. Dies bedeutet, dass es dann am Tierarzt liegt darzulegen und zu beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung eben nicht zum Tod des Tieres geführt hat.

Rechtsanwalt

Volker Nann