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Pferderecht

Haftung für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Der Verkäufer eines Pferdes haftet dann nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn der Pferdekaufvertrag das Risiko der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung unzweifelhaft dem Käufer zuweist; in diesen Fällen kann der Käufer nicht vom Pferdekaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht Oldenburg, AZ: 5 U 159/14).

In der oben zitierten Entscheidung ging es um den Fall, dass der Käufer ein Pferd erworben hat, die Mängelhaftung des Verkäufers wurde im Kaufvertrag ausgeschlossen. Weiter wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden muss.

Der die Ankaufsuntersuchung durchführende Tierarzt stelle dabei zwei für die Kaufentscheidung unbedeutende Engstellen in der Wirbelsäule fest.

Kurz nach Übergabe des Pferdes zeigten sich weitere Auffälligkeiten, das Pferd zeigte sich beim Arbeiten an der Longe, beim Reiten und bei der sonstigen Pflege sehr widersetzlich. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, der Verkäufer wurde aufgefordert, das Pferd Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Ankaufsuntersuchung fehlerhaft war, das Pferd war tatsächlich nicht gesund, es eignete sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Auf diesem Gutachten basierend wurde der Klage des Käufers erstinstanzlich stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil hatte Erfolg, die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob die Ankaufsuntersuchung tatsächlich zu einem falschen Ergebnis gekommen sei. Eine Haftung des Verkäufers könne selbst dann nicht festgestellt werden, wenn die Ankaufsuntersuchung zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Der Käufer müsse sich wegen der tatsächlich falschen Ankaufsuntersuchung insoweit an den Tierarzt halten, da der Kaufvertrag unzweifelhaft das Risiko der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung dem Käufer zugewiesen hat. Das Oberlandesgericht führte aus: „Diese Klausel weist unmissverständlich das Risiko, dass der Tierarzt Mängel fälschlich nicht erkennt und sie demgemäß im Protokoll der Ankaufuntersuchung keinen Niederschlag finden, dem Käufer zu.“.

Fazit: Aufgrund der Komplexität des Pferdes als Lebewesen empfiehlt es sich, Pferdekaufverträge sehr ausführlich zu gestalten und die einzelnen Klauseln eines Kaufvertrages auf ihre möglichen Risiken eingehend zu prüfen bzw. rechtlich überprüfen zu lassen – was nützt einem das schönste Pferd, wenn es nicht gesund ist.

Rechtsanwalt

Volker Nann