Kategorien
Pferderecht

Haftungserleichterung bei Tierzucht

Wussten Sie, dass Pferdezucht als Nutztierhaltung neben der Gewinnerzielungsabsicht des Pferdehalters auch die (realistische) Möglichkeit der Gewinnerzielung voraussetzt?

Die Unterscheidung, ob die Pferdezucht als Nutztierhaltung zu sehen ist oder nicht, ist wesentlich für die Frage der Haftung nach § 833 BGB. Sofern es sich bei einer Pferdezucht um Nutztierhaltung handelt, kann der Pferdehalter sich im Schadensfall nach § 833 Satz 2 BGB dadurch entlasten, dass er konkret beschreibt und beweist, die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Schäden geübt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat hierzu aber ausdrücklich gefordert, dass der Pferdehalter, um sich auf diese Haftungserleichterung berufen zu können, neben einer Gewinnerzielungsabsicht auch die realistische Möglichkeit der Gewinnerzielung haben muss (BGH-Aktenzeichen: VI ZR 434/15).

Anmerkung: Das lässt sich wohl übertragen (Dobermänner, Helmkasuare, Piranhas …).


Rechtsanwalt

Volker Nann