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Pferderecht

Tiergefahr: Haftung des Pferdehalters gegenüber dem Reiter

Die Halterin einer dreijährigen Stute hatte eine andere Reiterin gebeten, ihr Pferd gelegentlich zu reiten. Die Pferdehalterin selbst war schwanger. Sie konnte oder wollte nicht selbst regelmäßig reiten. Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden über eine Klage auf Erstattung von Behandlungskosten, nachdem diese Reiterin bei einem Ausritt vom Pferd der Pferdehalterin gestürzt war und sich schwer verletzt hatte.

Im Laufe der Verhandlung vor dem Landgericht Koblenz hat sich zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass die Stute plötzlich „den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt hatte, bevor und weshalb die Reiterin vom Pferd stürzte und sich hierbei verletzte“.

Zwar wurde für die Pferdehalterin eingewendet, dass die Reiterin den Reitunfall selbst verschuldet habe. Deshalb würde ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Halterin nicht bestehen. Dem ist das Landgericht Koblenz aber nicht gefolgt. Vielmehr hat das Landgericht entschieden, dass sich durch das Verhalten des Pferdes (Buckeln) eine „typische Tiergefahr verwirklicht“ habe. Der Schadensersatzanspruch nach § 833 BGB bestehe. Die Verwirklichung der Tiergefahr sei nur dann nicht anzunehmen, wenn das Pferd dem Willen der Reiterin gefolgt und es trotzdem zu dem Sturz gekommen sei. Das konnte vorliegend vor dem Landgericht aber nicht festgestellt werden. Das Landgericht gab der Klage statt (LG Koblenz – AZ: 3 O 134/19).

Die Gerichte müssen sich regelmäßig mit der Haftung von Pferdehaltern befassen. Man sollte vorher gut die Risiken abschätzen, bevor man Dritten ein Pferd zum Reiten überlässt. Geeignete vertragliche Regelungen können zumindest das Konfliktpotenzial reduzieren.

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Rechtsanwalt Volker Nann, Juni 2022