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Pferderecht

Zum Pferdekauf

Auf Pferdekaufverträge finden wie auf den Kauf „sonstiger Sachen“ die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt natürlich auch für die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit, sodass auch Verträge über Tiere den üblichen Mängelgewährleistungsregeln unterliegen.

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Klage eines Pferdekäufers auseinanderzusetzen, der wegen eines behaupteten Charaktermangels und wegen fehlender Rittigkeit eines Pferdes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt hat.

Im Frühjahr 2014 hatte der Kläger ein damals sechsjähriges Pferd gekauft. Vom Verkäufer wurde das Pferd als „ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar“ beschrieben. Im Kaufvertrag selbst wurde u. a. geregelt, dass das Pferd „angeritten“ sei und mit dem Tier „weiter gearbeitet werden“ müsse.

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da das Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Er begründete dies damit, dass das Pferd einige Wochen nach Übergabe zunehmend schreckhaft geworden sei, schon bei geringstem Anlass habe das Pferd zu Panik und Flucht geneigt. Das Pferd sei für den Kläger nicht reitbar, womit das Pferd nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe.

Das Landgericht Coburg hat nach umfassender Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist es dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass das Pferd im Zeitpunkt seiner Übergabe mangelhaft gewesen sei. Das Gericht führte weiter aus, dass wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere Verhaltensweisen jederzeit auftreten könnten, die auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können. (Landgericht Coburg – AZ. 23 O 500/14)

Rechtsanwalt

Volker Nann