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Pferderecht

Haftung für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Der Verkäufer eines Pferdes haftet dann nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn der Pferdekaufvertrag das Risiko der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung unzweifelhaft dem Käufer zuweist; in diesen Fällen kann der Käufer nicht vom Pferdekaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht Oldenburg, AZ: 5 U 159/14).

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Pferderecht

Haftung des Tierarztes bei Pferdekaufvertrag

Grundsätzlich kann der Käufer eines Pferdes gegenüber dem Verkäufer von einem Pferdekaufvertrag zurücktreten, wenn das verkaufte Pferd einen dauerhaften „Sachmangel“ aufweist oder der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entspricht. Sehr häufig handelt es sich bei solchen Mängeln um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die beim sogenannten Gefahrübergang, also der Übergabe, vorgelegen haben müssen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich allerdings festgestellt, dass der Käufer neben dem Verkäufer auch oder zusätzlich den eine Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zumindest fahrlässig für den Kauf wesentliche gesundheitliche Mängel übersehen hat.

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Pferderecht

Recht auf Einsichtnahme in veterinärmedizinische Behandlungsunterlagen

Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung dieser Sache hat oder sich Gewissheit dazu verschaffen will verlangen, dass der Besitzer ihm die Sachen zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Bei Untersuchungen kann es darum gehen zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den untersuchenden Tierarzt bestehen könnte.