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Arbeitsrecht

Kurzarbeitsklausel in Verträgen

In Arbeitsverträgen vorformulierte Klauseln, die dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglichen sollen, stellen eine Abweichung von den Grundsätzen der §§ 611 BGB, 2 KSchG dar.

Gemäß § 611 BGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen, der Arbeitgeber ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. § 2 KSchG regelt hierzu ergänzend, dass Änderungen dieser arbeitsvertraglichen Grundsätze im Zweifel einer Änderungskündigung bedürfen. Die Anordnung der Kurzarbeit ist eine solche relevante Änderung der Arbeitsbedingungen. Daher ist mittlerweile entschieden, dass solche Klauseln, die dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglichen, unwirksam sind, wenn sie nicht ausdrücklich eine angemessene Kündigungsfrist vorsehen.

Maßstab für die angemessene Ankündigungsfrist können zumindest die gesetzlichen Kündigungsfristen sein, bei betrieblichen Erfordernissen können auch kürzere Ankündigungsfristen als angemessen erachtet werden. In jedem Fall sind solche Klauseln gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB aber unwirksam, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises und ähnliches völlig offen lassen. Auch die Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 161 ff. SGB III führt weder für sich genommen noch über die Regelung des § 310 Abs. 4 BGB zu einer Legitimation solcher Klauseln. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Arbeitsgeber in Arbeitsverträgen durchaus eine Kurzarbeitsklausel vorsehen kann, wenn sie den hier angeführten Grundsätzen entspricht.

Rechtsanwalt
Volker Nann