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Arbeit trotz Erkrankung

Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Beschäftigte, wenn sie erkrankt sind, zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt allerdings kein ärztliches Arbeitsverbot dar. Vielmehr ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prognose über den zu erwartenden (zeitlichen) Krankheitsverlauf. Deswegen können Beschäftigte grundsätzlich trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten, wenn sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen.

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Kündigung wegen häufiger Erkrankungen und betriebliches Eingliederungsmanagement

In einem Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 755/13) hat das Bundesarbeitsgericht die Wichtigkeit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers dargestellt.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, der innerhalb Jahresfrist länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, ein bEM durchzuführen, besteht auf jeden Fall. Auch wenn Krankheitszeiten auf verschiedenen Leiden beruhen, können sie das Arbeitsverhältnis gefährden, denn sie können auf eine generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hinweisen. Dieser Gefährdung soll das bEM entgegenwirken.