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Im Internet surfen am Arbeitsplatz

In vielen Betrieben ist es üblich, dass Beschäftigte auch während der Arbeitszeit im Internet surfen, wenn dies arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich untersagt ist.

Aber geht es den Arbeitgeber dann etwas an, welche Seiten der Beschäftigte aufgerufen hat? Dürfen Arbeitgeber den Browser-Verlauf kontrollieren?

Primär kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, was die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitvertrag vereinbart haben. Zu prüfen ist beispielsweise,

  • ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets gestattet
  • ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets eingeschränkt gestattet
  • ob die private Nutzung des Internets generell verboten ist.

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten durchaus vorschreiben, dass der private Gebrauch von Arbeitsgeräten, zum Beispiel der Rechner, im Betrieb verboten ist.