Kategorien
Arbeitsrecht

Rücknahme einer Abmahnung und ihre Entfernung aus der Personalakte, Widerruf der Abmahnung

Der Antrag, „eine Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen“ ist als einheitliches Verlangen auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verstehen, nicht aber auf Widerruf der Abmahnung gegenüber Dritten (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2014, Az. 5 Sa 406/14).

Die klagende Arbeitnehmerin verfolgte mit ihrer Klage das Ziel, dass der Arbeitgeber eine zuvor erteilte Abmahnung „zurücknimmt und aus ihrer Personalakte entfernt“.