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Schönheitsreparaturen: zeitanteilige Abgeltung bei Ende des Mietverhältnisses

Wohnungsmietverträge aufgrund der Formulare der örtlichen Haus- und Grundbesitzervereine enthalten regelmäßig Klauseln, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen einen am Fristenplan bemessenen Geldbetrag an den Vermieter zahlen muss (“Quotenabgeltungsklausel”). In seinem „Rundumschlag” vom 18.03.2015 hat der Bundesgerichtshof auch hier zu eine wichtige Entscheidung (VIII ZR 242/13) getroffen.

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Schönheitsreparaturen und bei Vertragsbeginn unrenovierte Wohnung

Die Rechtsprechung zu formularmäßigen Wohnungsmietverträgen schreitet voran. Am 18.03.2015 erging vom Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil (VIII ZR 185/14) zu folgender Konstellation: Mieter übernimmt die Wohnung unrenoviert. Für das Renovieren von drei (von vier) Zimmern gewährt der Vermieter einen Nachlass von einer halben Monatsmiete. Der formularmäßige Mietvertrag verpflichtet den Mieter, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Merksätze des Bundesgerichtshofs hierzu lauten etwa wie folgt: