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Pferderecht

Haftung bei nicht aufgeklärtem Reitunfall

Gemäß § 833 BGB haftet ein Tierhalter, wenn ein Mensch durch sein Tier getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Grundsätzlich hat der Tierhalter den dem Verletzten aus der Realisierung der Tiergefahr entstehenden Schaden zu ersetzen. Gemäß § 833 Satz 2 BGB kann sich an diesem Grundsatz etwas ändern, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und wenn der Schaden trotz Anwendung dieser Sorgfalt entstanden ist.