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Gesellschaftsrecht

Sorgfalt des GmbH-Geschäftsführers

Eine Gesellschaft in der Form der GmbH erfüllt von Gesetzes wegen die Kaufmannseigenschaft. Die geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen zum kaufmännischen Geschäftsverkehr und zum Handelsrecht greifen umfassend. Daran orientiert sich auch die erforderliche Sorgfalt eines GmbH-Geschäftsführers. Und wenn die Gesellschaft in eine finanzielle Krise oder finanzielle Schieflage gerät, verschärft sich dieser Maßstab kaufmännischer Sorgfalt weiter.

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Gesellschaftsrecht

Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz

Grundsätzlich ist bei einer GmbH die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Dies regelt § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz.

Dennoch gibt es verschiedene Fälle, in denen der GmbH-Geschäftsführer persönlich haften kann. Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist z. B. möglich, wenn dem Gläubiger ein Schaden dadurch entsteht, dass der Geschäftsführer den Insolvenzantrag verspätet stellt.