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Verbraucherrecht

Nachbesserungsrecht des Verkäufers

Die vertragliche Hauptpflicht des Verkäufers ist es, die Kaufsache frei von Mängeln an den Käufer zu übergeben. Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich vorrangig nach dem konkreten Vertragsinhalt, ansonsten nach den gesetzlichen Regelungen.

Zeigt sich nach Übergabe der Kaufsache ein Mangel, so muss der Käufer dem Verkäufer, bevor er weitergehende Ansprüche geltend machen kann, zunächst die Chance zur Nachbesserung geben.

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Kauf "wie besichtigt"

In Kaufverträgen über gebrauchte Sachen ist oft die Klausel „wie besichtigt” enthalten. Über den damit verbundenen Versuch, die Gewährleistung für Mängel auszuschließen, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06.04.2016 (VIII ZR 261/14) entschieden.