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Prokura und die Auflösung der Kommanditgesellschaft

Die Auflösung einer Gesellschaft kann beispielsweise aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen. Die Auflösung muss zum Handelsregister angemeldet und dort eingetragen werden. Allein infolge des Auflösungsbeschlusses ist die Gesellschaft noch nicht rechtlich erloschen, vielmehr ändert sie nur ihren ursprünglichen Zweck. Mit dem Auflösungsbeschluss ändert sich dieser Zweck in einen zur Abwicklung des Gesellschaftervermögens.