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Gesellschaftsrecht

Die Verschärfung der persönlichen Haftung des Direktors einer Limited

§ 64 Satz 1 GmbHG verbietet es dem Geschäftsführer einer GmbH, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung Zahlungen an Dritte vorzunehmen. Tut er dies dennoch, kann er hierfür persönlich in Haftung genommen werden.