Eine Berufsausbildung beginnt gemäß § 20 Satz 1 BBiG mit einer Probezeit von einem bis zu vier Monaten. Innerhalb dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist diese Probezeit zwingend. Hierauf kann daher ein der Ausbildung unmittelbar vorangegangenes Praktikum nicht angerechnet werden, unabhängig vom Inhalt und der Zielsetzung des Praktikums (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14).
Rechtsanwalt
Volker Nann