Kategorien
Pferderecht

Recht auf Einsichtnahme in veterinärmedizinische Behandlungsunterlagen

Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung dieser Sache hat oder sich Gewissheit dazu verschaffen will verlangen, dass der Besitzer ihm die Sachen zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Bei Untersuchungen kann es darum gehen zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den untersuchenden Tierarzt bestehen könnte.