Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte ein Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund ist und gegebenenfalls auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Schlagwort: Rücknahme der Abmahnung
Der Antrag, „eine Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen“ ist als einheitliches Verlangen auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verstehen, nicht aber auf Widerruf der Abmahnung gegenüber Dritten (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2014, Az. 5 Sa 406/14).
Die klagende Arbeitnehmerin verfolgte mit ihrer Klage das Ziel, dass der Arbeitgeber eine zuvor erteilte Abmahnung „zurücknimmt und aus ihrer Personalakte entfernt“.