In einem Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 755/13) hat das Bundesarbeitsgericht die Wichtigkeit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers dargestellt.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, der innerhalb Jahresfrist länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, ein bEM durchzuführen, besteht auf jeden Fall. Auch wenn Krankheitszeiten auf verschiedenen Leiden beruhen, können sie das Arbeitsverhältnis gefährden, denn sie können auf eine generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hinweisen. Dieser Gefährdung soll das bEM entgegenwirken.