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Pferderecht

Die Haftung des Pferdehalters – „Proberitt“

Das Landgericht Ravensburg (LG Ravensburg, Urteil vom 5. September 2023 – 5 O 26/23) hat vor kurzem entschieden, dass der Kaufinteressent, der im Rahmen eines Proberitts verletzt wird, den Halter gem. § 833 BGB für den ihm entstandenen Schaden in Anspruch nehmen kann. Anhand dieses Urteils sollen im Folgenden die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB näher betrachtet werden.

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Pferderecht

Haftungserleichterung bei Tierzucht

Wussten Sie, dass Pferdezucht als Nutztierhaltung neben der Gewinnerzielungsabsicht des Pferdehalters auch die (realistische) Möglichkeit der Gewinnerzielung voraussetzt?

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Pferderecht

Haftung bei Reitunfällen

Kommt es zu einem Reitunfall, ist dies für den Betroffenen oftmals mit erheblichen Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden. In diesen Fällen stellt sich dann immer die Frage, wer hierfür haftet und ob der betroffene Reiter dann Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz hat.

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Pferderecht

Haftung bei nicht aufgeklärtem Reitunfall

Gemäß § 833 BGB haftet ein Tierhalter, wenn ein Mensch durch sein Tier getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Grundsätzlich hat der Tierhalter den dem Verletzten aus der Realisierung der Tiergefahr entstehenden Schaden zu ersetzen. Gemäß § 833 Satz 2 BGB kann sich an diesem Grundsatz etwas ändern, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und wenn der Schaden trotz Anwendung dieser Sorgfalt entstanden ist.