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Pferderecht

Haftung des Tierarztes bei Pferdekaufvertrag

Grundsätzlich kann der Käufer eines Pferdes gegenüber dem Verkäufer von einem Pferdekaufvertrag zurücktreten, wenn das verkaufte Pferd einen dauerhaften „Sachmangel“ aufweist oder der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entspricht. Sehr häufig handelt es sich bei solchen Mängeln um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die beim sogenannten Gefahrübergang, also der Übergabe, vorgelegen haben müssen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich allerdings festgestellt, dass der Käufer neben dem Verkäufer auch oder zusätzlich den eine Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zumindest fahrlässig für den Kauf wesentliche gesundheitliche Mängel übersehen hat.