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Arbeitsrecht

Die Kündigungsbefugnis

Der Arbeitgeber hat für den Fall, dass er sich bei der Abgabe einer Kündigungserklärung vertreten lässt, stets darauf zu achten, dass diese Vertretung wirksam ist. Erfolgt die Kündigung nicht durch das gesetzliche Vertretungsorgan (z. B. Geschäftsführer), sondern zum Beispiel durch einen leitenden Angestellten, kann die Kündigung unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweist und keine zur Kündigung berechtigende Originalvollmacht vorgelegt wird.