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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht und Urlaub

Der Anspruch der Beschäftigten auf Erholung ist im Bundesurlaubsgesetz fixiert. Arbeitgeber müssen Beschäftigten mindestens vier Wochen an Urlaubszeiten gewähren, wobei die Beschäftigten ihre Urlaubswünsche äußern dürfen und sollen.

Den konkreten Urlaubswunsch darf der Arbeitgeber dann ablehnen, wenn durch diesen Urlaub der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel bei personellen Engpässen der Fall sein, etwa auf Grund erkrankter Kolleginnen und Kollegen oder auf Grund der Fülle von bereits gewährten Wunschurlauben oder auch wegen gut gefüllter Auftragsbücher.

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Urlaub: Gewährung, Ablehnung, Widerruf

Der Anspruch der Beschäftigten auf Urlaub zur Erholung ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz fixiert. Arbeitgeber müssen Beschäftigten mindestens die dort festgelegten Urlaubszeiten gewähren, wobei die Beschäftigten ihre Urlaubswünsche äußern dürfen bzw. sollen.

Den konkreten Urlaubswunsch darf der Arbeitgeber dann ablehnen, wenn durch diesen Urlaub der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann z. B. bei personellen Engpässen der Fall sein, etwa auf Grund erkrankter Kolleginnen und Kollegen oder auf Grund der Fülle von bereits gewährten Wunschurlauben oder auch wegen gut gefüllter Auftragsbücher.

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Sonderurlaub und “normaler” Urlaub

Zum Urlaubsanspruch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gibt es mittlerweile sehr umfangreiche Rechtsprechung, auf die auch vermehrt europarechtliche Einflüsse Auswirkungen haben.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob einem Arbeitnehmer, welcher einen vertraglich vereinbarten Sonderurlaub in Anspruch nimmt, auch während der Zeit dieses vertraglich vereinbarten Sonderurlaubes sein gesetzlicher Urlaubsanspruch zusteht.

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Urlaubsanspruch und Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr 2015 seine Rechtsprechung zur Kürzung des Erholungsurlaubes wegen Elternzeit geändert. Regelungen, wonach Arbeitgeber den Jahreserholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen können, finden nun keine Anwendung mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.