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Baurecht

Bindung des Architekten an Honorarschlussrechnung

Bauherren haben oft die Vorstellung, dass ein Architekt, nachdem er seine Honorarschlussrechnung gestellt hat, nie, jedenfalls nicht im Fall des Bauherrn, eine Nachforderung stellen kann. Dabei verkennt der Bauherr, dass in dieser Situation nach den Grundsätzen der „Verwirkung“ entschieden wird. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung vom 19.11.2015 – VII ZR 151/13 – klargestellt.