Kategorien
Mietrecht

Schriftform des Mietvertrags

§ 550 BGB lautet: „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.“ Gemäß § 578 BGB gilt dies auch für Geschäftsräume und für Grundstücke. Hier, insbesondere bei Geschäftsräumen, ist auch der Hauptanwendungsbereich. Problematisch werden immer wieder Anlagen zu Mietverträgen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Während vor 50 Jahren die Rechtsprechung hier sehr streng war und beispielsweise bei Änderungsverträgen und allen Anlagen gefordert hat, dass diese einvernehmlich fest mit der ursprünglichen Urkunde verbunden wurden, ist sie seither zunehmend großzügiger hinsichtlich der Frage geworden, unter welchen Umständen die Vertragsparteien an die vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages gebunden sind. Das heißt, sie hat es den Vertragsparteien schwerer gemacht, die versuchten, sich wegen eines Formfehlers mithilfe einer Kündigung aus dem Vertrag zu lösen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof anscheinend Anlass gesehen, Grenzen dieser so genannten “Aufweichungsrechtsprechung” deutlich zu machen.