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Verbraucherrecht

Die Kündigung von Verträgen mit Fitnessstudios

Verträge mit Fitnessstudios sind häufig sehr schnell unterschrieben, da der Vorsatz, mehr Sport zu treiben, ein guter Vorsatz ist. Häufig wird aus der anfänglichen Euphorie aber eine Last, weil die Fitnessverträge generell über ein halbes Jahr, ein ganzes Jahr oder noch länger abgeschlossen werden. Häufig beinhaltet das sogenannte Kleingedruckte zudem automatische Vertragsverlängerungen, falls keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Diese Risiken kann man beispielsweise dadurch umgehen, dass zunächst eine Probezeit vereinbart wird.

Auch bei Fitnessstudioverträgen müssen die Mitgliedsbeiträge bis zur tatsächlichen Beendigung des Vertrages bezahlt werden müssen – unabhängig davon, ob trainiert wird oder nicht. Wer seinen Fitnessstudiovertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen möchte, weil das Training keinen Spaß macht oder die Zeit fehlt, hat rechtlich wenig Chancen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht eines Fitnessstudiovertrages gibt es grundsätzlich nur, wenn dem Kunden die Nutzung des Fitnessstudios aus Gründen, auf die er selbst keinen Einfluss hat, auf Dauer nicht zugemutet werden kann. Dies kann beispielsweise ein schwerer Unfall oder eine Langzeiterkrankung sein. Auch eine Schwangerschaft kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn die Schwangerschaft bei Vertragsschluss noch nicht bekannt gewesen ist und der Besuch des Fitnessstudios Risiken für die werdende Mutter birgt. In Fällen der Schwangerschaft kann zumindest die Suspendierung des Fitnessstudiovertrages während der Schwangerschaft und Mutterschutzzeit in Betracht kommen.

Unstreitig ist nach dem Bundesgerichtshof mittlerweile, dass in Vertragsklauseln die außerordentliche Kündigung von Fitnessstudioverträgen nicht nur auf bestimmte Gründe wie eine Krankheit beschränkt werden darf.

Ein Umzug in eine andere Stadt bedeutet nicht automatisch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Sollte das Fitnessstudio z.B. im neuen Wohnort ebenfalls eine Niederlassung betreiben, kommt vor der Kündigung die „Umschreibung“ auf das neue Fitnessstudio in Betracht. Bietet sich eine solche Möglichkeit nicht oder ist der Anfahrtsweg zum Studio unzumutbar lang, kann das Sonderkündigungsrecht greifen – dies ist aber jeweils am Einzelfall zu beurteilen.

Immer sollte ein Fitnessstudiovertrag schriftlich gekündigt werden. Da der Kündigende für den Zugang der Kündigung verantwortlich ist, sollte man die Kündigung am besten persönlich abgeben und sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen lassen.

Generell empfiehlt es sich, ein in Frage kommendes Fitnessstudio vor Vertragsantritt genau unter die Lupe zu nehmen und Angebot und Leistung kritisch zu prüfen. Hierzu gehört auch die Prüfung des Fitnessstudiovertrages.

Rechtsanwalt
Volker Nann