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Verbraucherrecht

Kauf "wie besichtigt"

In Kaufverträgen über gebrauchte Sachen ist oft die Klausel „wie besichtigt” enthalten. Über den damit verbundenen Versuch, die Gewährleistung für Mängel auszuschließen, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06.04.2016 (VIII ZR 261/14) entschieden.

Vorweg wird vom Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich im entschiedenen Fall nicht einmal um eine aus allgemeinen Geschäftsbedingungen stammende Klausel handelt, sondern um eine individuell vereinbarte. Sodann weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass durch Auslegung des Vertrages zu klären ist, ob mit der Klausel überhaupt ein Gewährleistungsausschluss verbunden sein soll oder ob es sich nicht lediglich aus Sicht des Käufers um einen Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten Kaufgegenstand handelt, etwa “genau der eine aus 37 silberfarbenen VW Golf auf dem Hof”.

Wenn allerdings mit der Klausel ein Gewährleistungsausschluss verbunden sein soll, dann, so der Bundesgerichtshof, betrifft der nur bei der vorangegangenen Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Und dabei wird auf die Wahrnehmungsmöglichkeit des Besichtigenden abgestellt und nicht die einer fachkundigen Person.

Anders ist es allerdings bei Klauseln wie „wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung”: Hier steht der Gewährleistungsausschluss im Vordergrund und „wie besichtigt” soll nur bekräftigend wirken.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder