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Verbraucherrecht

Mahnschreiben von Inkassobüros

Regelmäßig fragen Ratsuchende, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie mit einem Mahnschreiben eines Inkassobüros konfrontiert werden.

Auch für Inkassobüros gilt, dass sie darlegen müssen, auf welcher Rechtsgrundlage welche konkrete Hauptforderung geltend gemacht wird und wie sich etwaige Nebenforderungen (Zinsen und Gebühren) zusammensetzen. Wenn ein Inkassobüro diese Voraussetzungen nicht einhält, kann ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegen, welcher für das Inkassounternehmen auch von strafrechtlicher Relevanz sein kann.

Aus Mahnschreiben von Inkassounternehmen müssen sich folgende Informationen unschwer entnehmen lassen:

1. Name oder Firma des Auftraggebers

2. Forderungsgrund, bei Verträgen auch unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und wie der Vertrag zu Stande gekommen sein soll.

3. Bei der Geltendmachung von Zinsen ist eine Zinsberechnung unter Benennung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraumes darzulegen.

4. Wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, bedarf es eines gesonderten Hinweises, warum ein erhöhter Zinssatz gefordert wird.

5. Eine mögliche Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten sind konkret ihrem Grund und der Höhe nach darzulegen.

6. Sollte das Inkassounternehmen Umsatzsteuerbeträge geltend machen, bedarf es der Erklärung, dass der Auftraggeber die Hauptforderung nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Diese Regelungen basieren auf § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz.

Wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz hat erst kürzlich das Amtsgericht München ein Inkassounternehmen mit einem empfindlichen Bußgeld belegt (Amtsgericht München, Urteil vom 31.10.2016 – 1123 OWi 231 Js 242208/15).

Es ist auf alle Fälle empfehlenswert, Aufforderungsschreiben von Inkassounternehmen auf ihre formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen hin überprüfen zu lassen. Unter keinen Umständen kann empfohlen werden, derartige Aufforderungsschreiben einfach zu ignorieren oder einfach so Zahlungen zu leisten.

Rechtsanwalt

Volker Nann