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Verbraucherrecht

Nachbesserungsrecht des Verkäufers

Die vertragliche Hauptpflicht des Verkäufers ist es, die Kaufsache frei von Mängeln an den Käufer zu übergeben. Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich vorrangig nach dem konkreten Vertragsinhalt, ansonsten nach den gesetzlichen Regelungen.

Zeigt sich nach Übergabe der Kaufsache ein Mangel, so muss der Käufer dem Verkäufer, bevor er weitergehende Ansprüche geltend machen kann, zunächst die Chance zur Nachbesserung geben.

Das gilt auch beim Kauf von Tieren, z. B. von Pferden. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Mängelbeseitigung entweder objektiv unmöglich ist oder wirtschaftlich sinnlos wäre oder der Verkäufer sie bereits verweigert.

Jedenfalls kann der Käufer einer Sache Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung grundsätzlich erst geltend machen, wenn auch die dem Verkäufer ermöglichte Nachbesserung erfolglos geblieben ist. Hier trifft den Käufer auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Verkäufer erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hat, die Nachbesserung erfolglos geblieben ist oder dass der Verkäufer die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat.

Rechtsanwalt

Volker Nann