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Wohnungseigentumsrecht

Corona-Abmilderungs-Gesetz: Wohnungseigentum

Artikel 2 § 6 des vorgenannten Gesetzes lautet:

„Wohnungseigentümergemeinschaften

Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.Der zuletzt von dem Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes fort“.

Nach Artikel 6 des Gesetzes trat diese Regelung bereits in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2021 wieder außer Kraft.

Einige Anmerkungen hierzu:

Der Gesetzgeber befürchtet, dass durch das Versammlungsverbot die Wohnungseigentümergemeinschaften gelähmt werden. Die Bestellung eines Verwalters und der Beschluss eines Wirtschaftsplans sind Beschlussangelegenheiten der Wohnungseigentümerversammlung. Solche Versammlungen finden aber auf unbestimmte Zeit nicht statt. Zwar können nach §23 Abs. 3 WEG auch ohne Versammlung Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären, und die Gemeinschaftsordnung kann wohl sogar Mehrheitsbeschlüsse auf diesem Weg erlauben, aber ein einzelner Wohnungseigentümer kann eine solche Beschlussfassung blockieren, indem er an ihr nicht teilnimmt.

Andererseits endet das Amt eines Verwalters nach Ablauf der Zeit, für die er bestellt worden ist. Und ein Wirtschaftsplan gilt eben für das Jahr, für das er beschlossen worden ist.

So wird erkennbar, dass ohne die oben zitierte Regelung wahrscheinlich sehr viele der existierenden Wohnungseigentümergemeinschaften ihren Verwalter verlieren würden und damit praktisch handlungsunfähig würden. Außerdem würde ihnen mangels Wirtschaftsplans die Grundlage für die Einziehung des Hausgeldes abhandenkommen, womit sie insbesondere verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht mehr bezahlen könnten. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft weder ein Verbraucher noch ein Unternehmer ist, könnte sie sich dabei nicht auf das Recht nach Artikel 240 § 1 des Corona-Abmilderungs-Gesetzes berufen, pandemiebedingt die Zahlung zu verweigern.

Die Hausverwalter werden jetzt im Einzelfall prüfen, ob es notwendig oder zweckmäßig ist, trotz dieser Erleichterung Beschlüsse auf schriftlichem Weg zu fassen.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Klünder