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Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag – Schwangerschaft – Arbeitsbeginn

Immer wieder hat es bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern zu Verunsicherung geführt, welche Konsequenzen es für die Arbeitsvertragsparteien hat, wenn eine Mitarbeiterin einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat und dann vor dem eigentlichen Tätigkeitsbeginn schwanger wird.

§ 17 Mutterschutzgesetz regelt, dass die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Kündigungsschutz für eine schwangere Frau auch schon dann greift, wenn sie zwar bereits einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, aber die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die Auffassung vertreten, dass das Kündigungsverbot für schwangere Frauen erst dann wirksam werde, wenn auch die Tätigkeit aufgenommen sei. Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass das Kündigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz auch schon für eine Kündigung vor der eigentlichen Tätigkeitsaufnahme greift. Entscheidend ist lediglich, dass ein Arbeitsvertrag wirksam abgeschlossen sei. Der gleiche Grundsatz gilt auch, wenn die schwangere Frau zusätzlich schwangerschaftsbedingt einem ärztlichen Beschäftigungsverbot unterworfen ist (BAG vom 17.02.2020 – Az: 2 AZR 498/18).

Rechtsanwalt Volker Nann