Die fristlose Kündigung ist die strengste Maßnahme im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag. Mit Zugang der fristlosen Kündigung endet der Arbeitsvertrag sofort, eine Weiterbeschäftigung findet nicht statt. Üblicherweise muss der Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitsplatz räumen und das Unternehmen verlassen. Die beiderseitigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag enden. So enden das Recht und auch die Pflicht, die arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen, im Gegenzug endet auch die Lohnzahlung für künftige Zeiträume. Darüber hinaus kann die fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer dazu führen, dass für einen Zeitraum die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt.
Kategorie: Arbeitsrecht
Lohnsteuer falsch abgezogen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob einem Arbeitgeber gegenüber seinem Beschäftigten ein Ersatzanspruch zusteht, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer falsch abgezogen hat. Konkret: wenn der Arbeitgeber von der Vergütung des Beschäftigten zu wenig Lohnsteuer einbehalten und dementsprechend zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hatte.
Arbeit trotz Erkrankung
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Beschäftigte, wenn sie erkrankt sind, zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt allerdings kein ärztliches Arbeitsverbot dar. Vielmehr ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prognose über den zu erwartenden (zeitlichen) Krankheitsverlauf. Deswegen können Beschäftigte grundsätzlich trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten, wenn sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen.
Nebentätigkeit
Immer wieder stellt sich die Frage, ob und in welchem Rahmen Beschäftigte einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen oder ob der Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit gar verbieten darf.
Grundsätzlich ist es allein Sache des Beschäftigten, was er in seiner Freizeit macht. Folglich ist auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt, ob als Nebenjob beim gleichen Arbeitgeber oder auch bei einem anderen Arbeitgeber. Gleiches gilt für eine selbstständige Beschäftigung und für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Das folgt in Deutschland aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Es gibt allerdings Grenzen für eine Nebentätigkeit.
In vielen Betrieben ist es üblich, dass Beschäftigte auch während der Arbeitszeit im Internet surfen, wenn dies arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich untersagt ist.
Aber geht es den Arbeitgeber dann etwas an, welche Seiten der Beschäftigte aufgerufen hat? Dürfen Arbeitgeber den Browser-Verlauf kontrollieren?
Primär kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, was die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitvertrag vereinbart haben. Zu prüfen ist beispielsweise,
- ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets gestattet
- ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets eingeschränkt gestattet
- ob die private Nutzung des Internets generell verboten ist.
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten durchaus vorschreiben, dass der private Gebrauch von Arbeitsgeräten, zum Beispiel der Rechner, im Betrieb verboten ist.
Raucherpause – Arbeitszeitbetrug?
Es ist ständige Rechtsprechung, dass regelmäßiger Arbeitszeitbetrug zumindest eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte kürzlich einen Fall zu dieser Thematik, konkret zu Raucherpausen, zu entscheiden.
Neues zum Nachweisgesetz
In der Praxis relativ unbekannt ist das Nachweisgesetz, durch welches Arbeitgeber verpflichtet werden, die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese Niederschrift den Beschäftigten auch auszuhändigen – keine Selbstverständlichkeit, da ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Die Pflicht muss bislang innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden und betraf
• Name und Anschrift der Vertragsparteien,
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
• Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung,
• Arbeitsort,
• Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit,
• Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes,
• Arbeitszeit,
• Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
• Kündigungsfristen,
• allgemeine Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Der Umfang dieser anzugebenden Vertragsbedingungen wurde jetzt erweitert.
Der Anspruch der Beschäftigten auf Urlaub zur Erholung ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz fixiert. Arbeitgeber müssen Beschäftigten mindestens die dort festgelegten Urlaubszeiten gewähren, wobei die Beschäftigten ihre Urlaubswünsche äußern dürfen bzw. sollen.
Den konkreten Urlaubswunsch darf der Arbeitgeber dann ablehnen, wenn durch diesen Urlaub der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann z. B. bei personellen Engpässen der Fall sein, etwa auf Grund erkrankter Kolleginnen und Kollegen oder auf Grund der Fülle von bereits gewährten Wunschurlauben oder auch wegen gut gefüllter Auftragsbücher.
Kurzarbeit und Maßregelungsverbot
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen, bevor Kurzarbeit tatsächlich eingeführt werden kann, eine entsprechende Vereinbarung treffen. An Stelle einer Vereinbarung können tarifliche Ermächtigungsnormen, Betriebsvereinbarung und auch einzelvertragliche Vereinbarungen gelten.
In einem nun vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Verfahren hatte eine Beschäftigte in einem Betrieb, auf welchen das Kündigungs-schutzgesetz keine Anwendung findet, der einzelvertraglichen Vereinbarung von Kurzarbeit nicht zugestimmt. Begründet hat die Beschäftigte dies damit, dass sie mit der Lohnkürzung durch die Kurzarbeit nicht einverstanden sei.
Immer wieder hat es bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern zu Verunsicherung geführt, welche Konsequenzen es für die Arbeitsvertragsparteien hat, wenn eine Mitarbeiterin einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat und dann vor dem eigentlichen Tätigkeitsbeginn schwanger wird.
§ 17 Mutterschutzgesetz regelt, dass die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Kündigungsschutz für eine schwangere Frau auch schon dann greift, wenn sie zwar bereits einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, aber die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde.