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Arbeitsrecht

Nebentätigkeit

Immer wieder stellt sich die Frage, ob und in welchem Rahmen Beschäftigte einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen oder ob der Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit gar verbieten darf.

Grundsätzlich ist es allein Sache des Beschäftigten, was er in seiner Freizeit macht. Folglich ist auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt, ob als Nebenjob beim gleichen Arbeitgeber oder auch bei einem anderen Arbeitgeber. Gleiches gilt für eine selbstständige Beschäftigung und für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Das folgt in Deutschland aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Es gibt allerdings Grenzen für eine Nebentätigkeit.

Die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften sind zwingend zu beachten. Beschäftigte dürfen maximal 48 Stunden pro Arbeitswoche arbeiten, wobei der Samstag als Werktag gezählt wird. Für diese maximale wöchentliche Arbeitszeit werden die Hauptarbeitszeiten und etwaige Nebentätigkeitszeiten zusammengezählt. Das Arbeitszeitgesetz spricht hier von der täglichen Arbeitszeit ohne Differenzierung zwischen Haupttätigkeit und Nebenjob.

Ferner sieht das Gesetz eine Ruhezeit von täglich 11 Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit vor. Diese Ruhezeit muss am Stück genommen und nach § 5 Arbeitszeitgesetz auch eingehalten werden. Denn die gesetzliche Ruhezeit dient insbesondere der Erhaltung der Arbeitskraft der Beschäftigten, auch wenn es grundsätzlich deren Sache ist, wie sie ihre Freizeit gestalten. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist die Freizeit so zu verbringen, dass die Arbeitskraft des Beschäftigten nicht gefährdet wird und er seiner Haupttätigkeit wegen der Nebentätigkeiten im arbeitsvertraglich geschuldeten Maß nachkommen kann.

Wichtig ist auch, dass der Urlaub nach dem Gesetzeszweck der Erholung dient. Daher soll die Aufnahme von Nebentätigkeiten während des Urlaubs dem Erholungszweck nicht widersprechen.

Viele Arbeitsverträge regeln das Ob und Wie von Nebentätigkeiten, teilweise geschieht dies auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot oder ein genereller Genehmigungsvorbehalt sind meist unwirksam, denn Nebentätigkeiten sind, siehe oben, grundsätzlich zulässig. Ein Genehmigungsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann nur dann wirksam sein, wenn eine Nebentätigkeit konkret berechtigte Interessen des Arbeitgebers betreffen könnte. Das gilt beispielsweise für eine Konkurrenztätigkeit.

Besondere Regelungen gelten für Beamte, Richter und Soldaten. Für diese gibt es konkrete Nebentätigkeitsverordnungen, welche zu beachten sind.

Rechtsanwalt Volker Nann

November 2022