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Arbeitsrecht

Raucherpause – Arbeitszeitbetrug?

Es ist ständige Rechtsprechung, dass regelmäßiger Arbeitszeitbetrug zumindest eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte kürzlich einen Fall zu dieser Thematik, konkret zu Raucherpausen, zu entscheiden.

Eine Dienstvereinbarung regelte flexible Arbeitszeiten und enthielt die Verpflichtung, die Arbeitszeit bei jedem Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes zu erfassen. Dazu gehörten ausdrücklich etwaige Pausen. Nun wurden bei einem Beschäftigten Unregelmäßigkeiten bei den Buchungen der Arbeitszeit festgestellt. Es stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter teilweise mehrmals täglich Zigarettenpausen außerhalb des Dienstgebäudes nicht in die Zeiterfassung gebucht hatte.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestand der Mitarbeiter ein, dass er zum Teil Zigarettenpausen nicht gebucht habe. Es sei auch nicht üblich gewesen, bei Pausen immer ein- und wieder auszustempeln, es habe sich ein gewisser „Schlendrian“ eingeschlichen.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Mitarbeiters wegen nicht dokumentierter Raucherpausen gerechtfertigt sei: Der Mitarbeiter habe beharrlich gegen Dokumentationspflichten verstoßen. Dadurch sei es zu einem schweren Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter gekommen, so dass die ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Das vorsätzliche Nichterfassen von Pausenzeiten durch Beschäftigte stelle einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers dar (LAG Thüringen – Az: 1 SA 18/21).

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Rechtsanwalt Volker Nann, Juni 2022