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Arbeitsrecht

Neues zum Nachweisgesetz

In der Praxis relativ unbekannt ist das Nachweisgesetz, durch welches Arbeitgeber verpflichtet werden, die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese Niederschrift den Beschäftigten auch auszuhändigen – keine Selbstverständlichkeit, da ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Die Pflicht muss bislang innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden und betraf

• Name und Anschrift der Vertragsparteien,
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
• Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung,
• Arbeitsort,
• Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit,
• Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes,
• Arbeitszeit,
• Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
• Kündigungsfristen,
• allgemeine Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Der Umfang dieser anzugebenden Vertragsbedingungen wurde jetzt erweitert.

Ab dem 01.08.2022 müssen folgende zusätzliche Punkte schriftlich dokumentiert werden:

• Enddatum des Arbeitsverhältnisses, sofern absehbar,
• gegebenenfalls freie Wahl des Arbeitsortes,
• die Dauer der Probezeit,s ofern vereinbart,
• Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie sonstige Bestandteile des Arbeitsentgeltes, dies jeweils getrennt unter Mitteilung von Fälligkeit und Auszahlungsart,
• die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
• sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
• ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen,
• bei betrieblicher Altersvorsorge Name und Anschrift des Versorgungsträgers (diese Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist),
• das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und von beschäftigter Person einzuhaltende Verfahren, mindestens der Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Dieser erweiterte Nachweiskatalog gilt für Neueinstellungen ab dem 01.08.2022. Eine weitere Änderung ist, dass bei Verstößen gegen diese Nachweispflicht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 € droht.

Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag, zum Arbeitsrecht allgemein? Wir helfen gerne.

Rechtsanwalt Volker Nann, Juni 2022