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Mietrecht

Teilweise Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel

In einem weiteren Urteil vom 18.03.2015 (VIII ZR 21/13) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Jahres 2010 bestätigt sich, wonach in einem Formularvertrag die in verschiedenen einzelnen Sätzen stattfindende Überwälzung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam ist, wenn nur ein Teil davon unwirksam ist.

Wörtlich der Bundesgerichtshof: „Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. … Denn Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalitäten inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde …; eine solche inhaltliche Umgestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglichen Regelungen … . Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht – wie im Streitfall – in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist … .”

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder