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Mietrecht

Miete: Schadensersatz bei Schlüsselverlust

In einem Urteil vom 05.03.2014 (VIII ZR 205/13) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wann Schadensersatz für den Austausch einer Schließanlage bei Verlust eines Schlüssels zu leisten ist.

Die Entscheidung lässt sich so zusammenfassen:

1. Wenn ein Schlüssel als Bestandteil einer Schließanlage dem Mieter verloren gegangen ist und wenn dadurch zu befürchten ist, dass sich Unbefugte mit dem verloren gegangenen Schlüssel Zutritt verschaffen, kommt in Betracht, dass der Mieter Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage leisten muss.

2. Das ist aber erst dann der Fall, wenn die Schließanlage ausgetauscht worden ist. Denn die „Befürchtung eines Missbrauchs” ist noch keine Schaden. Der entsteht vielmehr erst, wenn der Geschädigte sich objektiv wegen fortbestehender Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen, und er diesen Austausch tatsächlich vorgenommen hat.

Angemerkt sei, dass auch damit noch nicht feststeht, dass der Mieter die Kosten des Austauschs in voller Höhe zu übernehmen hat. Zum Beispiel kann noch wegen des Alters der Schließanlage ein Abzug „neu für alt“ in Betracht kommen.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder